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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 49/16
- vom
- 27. April 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- hier: Antrag des Verletzten auf Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
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- ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR49.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 397a
- Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO beschlossen:
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- Der Verletzte
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- N.
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- wird als Nebenkläger zuge-
-
- lassen.
- Sein Antrag vom 22. Oktober 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
- aus K.
-
- P.
-
- wird abgelehnt.
-
- Gründe:
- 1
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- Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25. August 2015 mit
- Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2015 beim Landgericht beantragt, ihn als
- Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
- Rechtsanwalt
-
- 2
-
- P.
-
- aus K.
-
- beizuordnen.
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- Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 3
- StPO).
-
- 3
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
- Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt
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- -3-
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- (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom
- 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369 f.).
- Fischer
-
- Appl
- Ott
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- Eschelbach
- Zeng
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