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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 25/12
vom
4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Erklärung gemäß § 30 StPO
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe:
1
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
2
Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss
vom 9. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR
166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte
Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche
Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen
vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
-3-
3
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni
2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten
bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des
Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte
Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl
Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
4
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium
zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
Becker
Appl
Eschelbach
Schmitt
Ott