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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 25/12
  4. vom
  5. 4. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
  12. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:
  15. Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist,
  16. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
  20. 2
  21. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss
  22. vom 9. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR
  23. 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte
  24. Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche
  25. Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen
  26. vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
  27. -3-
  28. 3
  29. Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni
  30. 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten
  31. bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des
  32. Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte
  33. Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl
  34. Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
  35. 4
  36. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium
  37. zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf
  38. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen
  39. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
  40. Becker
  41. Appl
  42. Eschelbach
  43. Schmitt
  44. Ott