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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 628/99
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vom
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19. Januar 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im
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Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das
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Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen
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von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht
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mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer
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aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2
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StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als
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Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten
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(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die
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Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres
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Strafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den
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festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestanden, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der
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Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann
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(BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
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Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als
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Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies bejaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden
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kann.
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Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen
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bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien
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erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2
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StGB).
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Jähnke
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Theune
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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