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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 628/99
- vom
- 19. Januar 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im
- Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
- sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.
- Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das
- Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen
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- von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht
- mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer
- aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2
- StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als
- Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten
- (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die
- Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres
- Strafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den
- festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestanden, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der
- Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann
- (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
- Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als
- Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies bejaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden
- kann.
- Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen
- bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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- Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien
- erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2
- StGB).
- Jähnke
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- Theune
- Bode
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- Detter
- Rothfuß
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