|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 563/09
|
|
vom
|
|
22. Januar 2010
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
1.
|
|
|
|
2.
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|
Menge u. a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 gemäß
|
|
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten B.
|
|
|
|
wird das Urteil des
|
|
|
|
Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin
|
|
geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
|
|
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
|
|
2. Auf die Revision des Angeklagten S.
|
|
|
|
wird das vorge-
|
|
|
|
nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der
|
|
Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
|
|
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
|
|
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
|
|
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handel-
|
|
|
|
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
|
|
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten S.
|
|
|
|
wegen
|
|
|
|
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|
Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Abänderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der
|
|
Einzelstrafen, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
|
|
StPO.
|
|
1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte B.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Mitte
|
|
|
|
Oktober 2008 10 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 %
|
|
Amfetaminbase und 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens
|
|
2 % THC von einem Lieferanten in den Niederlanden auf Kommissionsbasis
|
|
zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Am 28. November 2008
|
|
bestellte er über den Angeklagten S.
|
|
|
|
telefonisch 25 kg Amfetamin und
|
|
|
|
1 kg Marihuana. Das Amfetamin wurde am selben Tag in D.
|
|
Der Angeklagte B.
|
|
|
|
ausgeliefert.
|
|
|
|
zahlte bei der Übergabe den für die erste Lieferung
|
|
|
|
vereinbarten Kaufpreis von 12.000 € an den Kurier. Das Marihuana mit einem
|
|
Wirkstoffgehalt von wiederum 2 % THC wurde in zwei Teillieferungen am
|
|
29. November und am 1. Dezember 2008 nachgeliefert. Bei der Lieferung am
|
|
29. November 2008 leistete der Angeklagte B.
|
|
|
|
eine Anzahlung auf den
|
|
|
|
Kaufpreis der Betäubungsmittel aus der zweiten Bestellung. Das gelieferte
|
|
Amfetamin hatte eine sehr schlechte Qualität mit nur 0,6 % Wirkstoffgehalt.
|
|
Beide Angeklagten reklamierten die schlechte Qualität bei dem Lieferanten, der
|
|
sich bereit erklärte, es zurückzunehmen und mangelfreie Ware nachzuliefern.
|
|
Am 15. Dezember 2008 bestellte der Angeklagte S.
|
|
B.
|
|
|
|
für den Angeklagten
|
|
|
|
weitere 50 kg Amfetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Anlie-
|
|
|
|
ferung der 50 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,3 % Amfetaminbase erfolgte am 16. Dezember 2008 auf einem Parkplatz in D.
|
|
|
|
. Entsprechend
|
|
|
|
der vorangegangenen Vereinbarung mit dem Lieferanten nahm der Kurier im
|
|
Gegenzug 12 kg Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurück, außerdem übergab ihm der Angeklagte B.
|
|
der zweiten Bestellung.
|
|
|
|
21.900 € Restkaufpreis für das Rauschgift aus
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Die Annahme von Tatmehrheit für die drei Rauschgiftgeschäfte des
|
|
Angeklagten B.
|
|
|
|
hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat das ihm beim
|
|
|
|
ersten Geschäft auf Kommissionsbasis überlassene Rauschgift bei der Übernahme der Amfetaminlieferung aus dem zweiten Geschäft bezahlt. Damit treffen diese beiden Rauschgiftkäufe in einem Handlungsteil zusammen, denn
|
|
auch die Zahlungsvorgänge sind tatbestandliche Handlungsteile des einheitlichen Handeltreibens mit der konkret betroffenen Betäubungsmittelmenge (vgl.
|
|
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 -, vom 11. August 2004
|
|
- 2 StR 184/04 -, vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 - und vom 9. Januar
|
|
2008 - 2 StR 527/07 -). Zwischen dem ersten und dem zweiten Geschäft besteht deshalb Tateinheit. Aber auch das dritte Geschäft ist mit den beiden ersten hier tateinheitlich verbunden. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene
|
|
Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte
|
|
Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um
|
|
die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware
|
|
auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.,
|
|
vgl. BGH NStZ 2005, 232; StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September
|
|
2009 - 2 StR 325/09 - und vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 -). Bei der
|
|
Übernahme der dritten Amfetaminlieferung hat der Angeklagte B.
|
|
|
|
12 kg
|
|
|
|
Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurückgegeben und den Restkaufpreis für
|
|
das Rauschgift aus der zweiten Lieferung bezahlt. Dadurch ist auch das dritte
|
|
Rauschgiftgeschäft in einem Handlungsteil mit dem zweiten Rauschgiftgeschäft
|
|
verbunden, so dass insgesamt Tateinheit zwischen allen drei Geschäften des
|
|
Angeklagten B.
|
|
4
|
|
|
|
besteht.
|
|
|
|
Da nur eine Haupttat des Angeklagten B.
|
|
hilfehandlungen des Angeklagten S.
|
|
|
|
vorliegt, stellen die Bei-
|
|
|
|
zu dem zweiten und dem dritten
|
|
|
|
Rauschgifterwerb auch nur eine Tat der Beihilfe dar.
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
Der Senat hat die sich hieraus ergebende, die Angeklagten begünstigen-
|
|
|
|
5
|
|
|
|
de Änderung der Schuldsprüche selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht
|
|
entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte B.
|
|
hend geständige Angeklagte S.
|
|
|
|
und der weitge-
|
|
|
|
sich auch im Falle eines entsprechenden
|
|
|
|
Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen hätten verteidigen können.
|
|
3. Das Landgericht hat mit für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwä-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
gungen bei dem Angeklagten B.
|
|
|
|
für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von
|
|
|
|
drei Jahren, für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
|
|
und für den Fall 3 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und hieraus
|
|
eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Bei dem Angeklagten
|
|
S.
|
|
|
|
hat es mit ebenfalls rechtsfehlerfreien Erwägungen im Fall 2 auf eine
|
|
|
|
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Fall 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei
|
|
Jahren erkannt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
|
|
sechs Monaten gebildet.
|
|
7
|
|
|
|
Es erscheint auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des
|
|
Landgerichts ausgeschlossen, dass es jeweils eine geringere Einzelstrafe als
|
|
die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Schuldumfang und Unrecht des gesamten
|
|
|
|
-6-
|
|
|
|
Tatgeschehens bleiben von dieser Änderung unberührt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig,
|
|
dass die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH NStZ
|
|
1996, 383 m.w.N.).
|
|
|
|
Rissing-van Saan
|
|
Cierniak
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
|
|
Appl
|
|
Krehl
|
|
|
|
|