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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 563/09
- vom
- 22. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin
- geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
- Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
- 2. Auf die Revision des Angeklagten S.
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- wird das vorge-
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- nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der
- Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
- 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
- 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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- wegen unerlaubten Handel-
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- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten S.
-
- wegen
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- Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
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- Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Abänderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der
- Einzelstrafen, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
- 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte B.
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- 2
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- Mitte
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- Oktober 2008 10 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 %
- Amfetaminbase und 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens
- 2 % THC von einem Lieferanten in den Niederlanden auf Kommissionsbasis
- zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Am 28. November 2008
- bestellte er über den Angeklagten S.
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- telefonisch 25 kg Amfetamin und
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- 1 kg Marihuana. Das Amfetamin wurde am selben Tag in D.
- Der Angeklagte B.
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- ausgeliefert.
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- zahlte bei der Übergabe den für die erste Lieferung
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- vereinbarten Kaufpreis von 12.000 € an den Kurier. Das Marihuana mit einem
- Wirkstoffgehalt von wiederum 2 % THC wurde in zwei Teillieferungen am
- 29. November und am 1. Dezember 2008 nachgeliefert. Bei der Lieferung am
- 29. November 2008 leistete der Angeklagte B.
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- eine Anzahlung auf den
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- Kaufpreis der Betäubungsmittel aus der zweiten Bestellung. Das gelieferte
- Amfetamin hatte eine sehr schlechte Qualität mit nur 0,6 % Wirkstoffgehalt.
- Beide Angeklagten reklamierten die schlechte Qualität bei dem Lieferanten, der
- sich bereit erklärte, es zurückzunehmen und mangelfreie Ware nachzuliefern.
- Am 15. Dezember 2008 bestellte der Angeklagte S.
- B.
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- für den Angeklagten
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- weitere 50 kg Amfetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Anlie-
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- ferung der 50 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,3 % Amfetaminbase erfolgte am 16. Dezember 2008 auf einem Parkplatz in D.
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- . Entsprechend
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- der vorangegangenen Vereinbarung mit dem Lieferanten nahm der Kurier im
- Gegenzug 12 kg Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurück, außerdem übergab ihm der Angeklagte B.
- der zweiten Bestellung.
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- 21.900 € Restkaufpreis für das Rauschgift aus
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- 3
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- 2. Die Annahme von Tatmehrheit für die drei Rauschgiftgeschäfte des
- Angeklagten B.
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- hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat das ihm beim
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- ersten Geschäft auf Kommissionsbasis überlassene Rauschgift bei der Übernahme der Amfetaminlieferung aus dem zweiten Geschäft bezahlt. Damit treffen diese beiden Rauschgiftkäufe in einem Handlungsteil zusammen, denn
- auch die Zahlungsvorgänge sind tatbestandliche Handlungsteile des einheitlichen Handeltreibens mit der konkret betroffenen Betäubungsmittelmenge (vgl.
- BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 -, vom 11. August 2004
- - 2 StR 184/04 -, vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 - und vom 9. Januar
- 2008 - 2 StR 527/07 -). Zwischen dem ersten und dem zweiten Geschäft besteht deshalb Tateinheit. Aber auch das dritte Geschäft ist mit den beiden ersten hier tateinheitlich verbunden. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene
- Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte
- Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um
- die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware
- auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.,
- vgl. BGH NStZ 2005, 232; StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September
- 2009 - 2 StR 325/09 - und vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 -). Bei der
- Übernahme der dritten Amfetaminlieferung hat der Angeklagte B.
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- 12 kg
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- Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurückgegeben und den Restkaufpreis für
- das Rauschgift aus der zweiten Lieferung bezahlt. Dadurch ist auch das dritte
- Rauschgiftgeschäft in einem Handlungsteil mit dem zweiten Rauschgiftgeschäft
- verbunden, so dass insgesamt Tateinheit zwischen allen drei Geschäften des
- Angeklagten B.
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- besteht.
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- Da nur eine Haupttat des Angeklagten B.
- hilfehandlungen des Angeklagten S.
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- vorliegt, stellen die Bei-
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- zu dem zweiten und dem dritten
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- Rauschgifterwerb auch nur eine Tat der Beihilfe dar.
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- Der Senat hat die sich hieraus ergebende, die Angeklagten begünstigen-
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- de Änderung der Schuldsprüche selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht
- entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte B.
- hend geständige Angeklagte S.
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- und der weitge-
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- sich auch im Falle eines entsprechenden
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- Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen hätten verteidigen können.
- 3. Das Landgericht hat mit für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwä-
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- gungen bei dem Angeklagten B.
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- für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von
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- drei Jahren, für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
- und für den Fall 3 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und hieraus
- eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Bei dem Angeklagten
- S.
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- hat es mit ebenfalls rechtsfehlerfreien Erwägungen im Fall 2 auf eine
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- Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Fall 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei
- Jahren erkannt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
- sechs Monaten gebildet.
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- Es erscheint auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des
- Landgerichts ausgeschlossen, dass es jeweils eine geringere Einzelstrafe als
- die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Schuldumfang und Unrecht des gesamten
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- Tatgeschehens bleiben von dieser Änderung unberührt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig,
- dass die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH NStZ
- 1996, 383 m.w.N.).
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