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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 544/08
vom
4. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass
a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem
Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren
Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 Fällen, davon
in acht Fällen im Versuch, schuldig ist,
b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli
2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.)
aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
-3-
Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war
entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
2
Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine
Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit
dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
fehlende 2).
3
Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon
unberührt.
Rissing-van Saan
Fischer
Cierniak
Roggenbuck
Schmitt