|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 544/08
|
|
vom
|
|
4. Februar 2009
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Mordes u. a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
|
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als
|
|
unbegründet verworfen, dass
|
|
a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem
|
|
Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren
|
|
Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 Fällen, davon
|
|
in acht Fällen im Versuch, schuldig ist,
|
|
b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
|
|
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
|
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli
|
|
2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.)
|
|
aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit
|
|
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war
|
|
entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
|
|
2
|
|
|
|
Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine
|
|
Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit
|
|
dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von
|
|
§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
|
|
fehlende 2).
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon
|
|
unberührt.
|
|
Rissing-van Saan
|
|
|
|
Fischer
|
|
Cierniak
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
Schmitt
|
|
|
|
|