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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 544/08
- vom
- 4. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als
- unbegründet verworfen, dass
- a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem
- Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren
- Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 Fällen, davon
- in acht Fällen im Versuch, schuldig ist,
- b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
- 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli
- 2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.)
- aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
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- -3-
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- Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit
- wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war
- entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
- 2
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- Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine
- Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit
- dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von
- § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
- fehlende 2).
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- 3
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- Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon
- unberührt.
- Rissing-van Saan
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- Fischer
- Cierniak
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- Roggenbuck
- Schmitt
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