|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 537/13
|
|
vom
|
|
4. Februar 2014
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|
Menge u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013
|
|
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
|
|
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
|
|
schuldig ist,
|
|
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der
|
|
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier
|
|
Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.
|
|
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter
|
|
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten
|
|
freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in
|
|
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
|
|
sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
3
|
|
|
|
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem
|
|
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch
|
|
der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
|
|
Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende
|
|
Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit
|
|
dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom
|
|
7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar
|
|
2014 - 2 StR 507/13).
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs
|
|
führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den
|
|
materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151
|
|
mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des
|
|
§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate
|
|
fest.
|
|
Fischer
|
|
|
|
Appl
|
|
Ott
|
|
|
|
Eschelbach
|
|
Zeng
|
|
|
|
|