|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 537/13
- vom
- 4. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
- schuldig ist,
- b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der
- verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier
- Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter
- schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten
- freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in
- dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
- sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 2
- 3
-
- 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch
- der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende
- Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit
- dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom
- 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar
- 2014 - 2 StR 507/13).
-
- 3
-
- 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs
- führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
-
- 4
-
- Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den
- materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;
-
- -4-
-
- BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151
- mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des
- § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate
- fest.
- Fischer
-
- Appl
- Ott
-
- Eschelbach
- Zeng
-
|