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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 491/01
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vom
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6. März 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,
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an der teilgenommen haben:
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Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
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Dr. Jähnke
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als Vorsitzender,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Prof. Dr. Fischer,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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I.
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
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verurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und sichergestellte Betäubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses
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Urteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist
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das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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II.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;
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das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie
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verneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die
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Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG
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vorliegen, obwohl sich diese Prüfung - worauf auch der Generalbundesanwalt
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zutreffend hinweist - nach den Ausführungen im Urteil aufgedrängt hätte (s. UA
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S. 7, 8, 10).
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Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert verfolgte B.
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Anfang Dezember 2000 in den Niederlanden mindestens
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450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem gesondert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von
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den von B.
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erworbenen Betäubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und
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6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern.
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Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles zugunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zudem hat es ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der
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Hauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolgten B.
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und Z.
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als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und
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Aufklärungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch
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die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31
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Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgründen, die Angeklagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, läßt
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es zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
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BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage
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hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt,
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ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG
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zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl.
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vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
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Daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine
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Angaben mehr gemacht hat, änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn die
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Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im
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weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.
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auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Widerruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).
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Auf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat
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zur Beurteilung einer hinreichenden Erörterung der Voraussetzungen des § 31
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BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklärungsrüge auf Feststellungen des Urteils gegen B. und Z. zurückgreifen könnte, das Gegenstand des Verfahrens 2
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StR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.),
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kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.
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Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.
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Zwar hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte berücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Ver-
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urteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des
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§ 31 Nr. 1 BtMG geprüft hätte.
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Jähnke
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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