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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 491/01
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- vom
- 6. März 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,
- an der teilgenommen haben:
- Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
- Dr. Jähnke
- als Vorsitzender,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Otten,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Rothfuß,
- Prof. Dr. Fischer,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Elf
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch
- mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- I.
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
- verurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und sichergestellte Betäubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses
- Urteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist
- das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- II.
- Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;
- das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie
- verneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die
- Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG
- vorliegen, obwohl sich diese Prüfung - worauf auch der Generalbundesanwalt
- zutreffend hinweist - nach den Ausführungen im Urteil aufgedrängt hätte (s. UA
- S. 7, 8, 10).
- Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert verfolgte B.
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- Anfang Dezember 2000 in den Niederlanden mindestens
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- 450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem gesondert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von
- den von B.
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- erworbenen Betäubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und
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- 6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern.
- Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles zugunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zudem hat es ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der
- Hauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolgten B.
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- und Z.
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- als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und
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- Aufklärungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch
- die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31
- Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgründen, die Angeklagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, läßt
- es zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
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- BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage
- hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt,
- ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG
- zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl.
- vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
- Daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine
- Angaben mehr gemacht hat, änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn die
- Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im
- weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.
- auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Widerruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).
- Auf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat
- zur Beurteilung einer hinreichenden Erörterung der Voraussetzungen des § 31
- BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklärungsrüge auf Feststellungen des Urteils gegen B. und Z. zurückgreifen könnte, das Gegenstand des Verfahrens 2
- StR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.),
- kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.
- Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.
- Zwar hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte berücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Ver-
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- urteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des
- § 31 Nr. 1 BtMG geprüft hätte.
- Jähnke
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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