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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 478/16
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR478.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst,
dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in
Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit
unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl
Zeng
Wimmer
Bartel
Grube