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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 478/16
- vom
- 28. März 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR478.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst,
- dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in
- Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
- in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit
- unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
- Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Appl
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- Zeng
- Wimmer
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- Bartel
- Grube
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