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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 470/00
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vom
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29. Januar 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001
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beschlossen:
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Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
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gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung werden verworfen.
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Gründe:
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Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat
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keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
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Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
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StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt
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sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag
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auf Wiedereinsetzung unzulässig.
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-3-
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Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiellrechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001
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nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
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Jähnke
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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