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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 470/00
- vom
- 29. Januar 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001
- beschlossen:
- Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
- gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung werden verworfen.
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- Gründe:
- Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat
- keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
- Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
- StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt
- sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag
- auf Wiedereinsetzung unzulässig.
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- -3-
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- Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiellrechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001
- nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
- Jähnke
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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