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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 417/07
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vom
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14. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
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Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die
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Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,
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soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
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Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom
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Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten
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Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver
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Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines
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plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, sei-
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ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden"
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(UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt
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zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei lebensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Widerspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die
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von ihr angekündigte Weise zu verlieren.
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2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrücklich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichtspunkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche
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Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die
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Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
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Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Angehörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20).
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Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle
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mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige
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Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands
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selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die
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Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen
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Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde
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das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
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eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je-
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denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen
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zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher
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spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet
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werden.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Fischer
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Rothfuß
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Appl
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