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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 417/07
- vom
- 14. November 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
- Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die
- Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,
- soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
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- 2
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- Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom
- Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten
- Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver
- Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines
- plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, sei-
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- -3-
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- ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden"
- (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt
- zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei lebensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Widerspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die
- von ihr angekündigte Weise zu verlieren.
- 3
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- 2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrücklich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichtspunkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche
- Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die
- Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
- Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Angehörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20).
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- 4
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- Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle
- mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige
- Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands
- selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die
- Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen
- Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde
- das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
- eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je-
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- -4-
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- denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen
- zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher
- spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet
- werden.
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