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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 404/10
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vom
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20. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober
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2010, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Rissing-van Saan
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer,
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Prof. Dr. Schmitt,
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Prof. Dr. Krehl,
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Dr. Eschelbach,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin
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für den Angeklagten
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als Verteidigerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2010, soweit es den
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Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
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a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,
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b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung,
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wegen Vergewaltigung in acht Fällen, wegen sexueller Nötigung sowie wegen
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Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat
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dabei eine Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom
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17. November 2008 sowie unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
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Jahren aus einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 12. Januar 2009 die
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darin gebildeten Einzelstrafen einbezogen. Außerdem hat es den Angeklagten
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wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht
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Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der
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Sachrüge allein dagegen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Wegen der hier zu bejahenden inneren
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Abhängigkeit der Sicherungsverwahrung von der Strafzumessung ist es jedoch
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nicht auf die Entscheidung der Maßregelfrage beschränkbar, sondern erfasst
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zugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) den Strafausspruch.
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1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
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Der Angeklagte M. weist zahlreiche Vorstrafen auf - u. a. wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung - und befand sich zur Tatzeit aufgrund
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einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter laufender Bewährung. Er kannte die Geschädigte bereits seit Mitte der 80er Jahre flüchtig. Nach
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einem Kneipenbesuch in der Zeit zwischen Mitte und Ende April 2008 ließ sich
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die angeheiterte Geschädigte bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem
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Angeklagten M.
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auf der Straße dazu überreden, mit ihm und seinem Sohn,
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dem Mitangeklagten H.
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, in seiner Wohnung weiter zu trinken. Gegen Mitter-
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nacht befand sich die Geschädigte aufgrund des Konsums des Alkohols und
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möglicherweise auch aufgrund der unbemerkten Verabreichung eines Medikamentes oder Betäubungsmittels in einem so bewusstseinsgetrübten Zustand,
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dass ihr Erinnerungsvermögen aussetzte. Die Angeklagten M. und H.
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fass-
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ten den Entschluss, diesen Zustand dazu auszunutzen, sich die Geschädigte
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sexuell gefügig zu machen. Nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen
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war, vermittelten sie ihr glaubhaft, dass sie mit beiden Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie kompromittierende Fotos gemacht hätten. Der Angeklagte
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M. drohte der stark übergewichtigen, sich ihres Körpers schämenden Geschädigten, die Fotos an Personen in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu
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versenden, wenn sie ihm und seinem Sohn nicht sexuell zur Verfügung stehen
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sollte. Die Geschädigte sah in der Folgezeit aus Scham und weil sie aufgrund
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ihres Erscheinungsbildes daran zweifelte, dass ihr die Polizei Glauben schenken würde, von einer Strafanzeige ab. In der Zeit von Mai bis September 2008
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zwang der Angeklagte M. die Geschädigte teilweise unter Ausnutzung einer
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schutzlosen Lage, teilweise mit Drohungen, aber auch durch die Anwendung
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von Gewalt in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die sich regelmäßig über
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Stunden hinzogen. Dabei kam es zu Oral- und Geschlechtsverkehr sowie in
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einzelnen Fällen zu weiteren, das Opfer in ganz besonderem Maße erniedrigenden sexuellen Handlungen. In neun Fällen beteiligte sich der Mitangeklagte
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H.
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, in einem Fall der Mitangeklagte W. , der mit dem Angeklagten M. be-
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kannt war, an den sexuellen Übergriffen.
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Bei der Geschädigten entwickelte sich infolge des Geschehens eine
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posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte. Weil
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sie der Belastung durch die laufende Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen
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war, trank sie in Suizidabsicht Alkohol, was zu einer lebensbedrohlichen Blutalkoholkonzentration führte.
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Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte
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M. es am 18. November 2008 unterließ für den
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D.
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, der aufgrund des
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Konsums von Alkohol und Drogen die Besinnung verloren hatte, ärztliche Hilfe
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zu holen, obwohl er erkannt hatte, dass dieser sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand.
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D.
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verstarb im Zeitraum zwischen 18. November
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2008, 22.00 Uhr und dem Abend des 19. November 2008 an einer Alkohol- und
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Betäubungsmittel-Mischintoxikation.
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Die schriftlichen Urteilsgründe enthalten zur Möglichkeit der Anordnung
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der Sicherungsverwahrung keine Ausführungen.
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2. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen
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den Angeklagten die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3
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StGB angeordnet werden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht
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zur Erörterung der maßgeblichen Umstände, da die Staatsanwaltschaft - insoweit unverständlicherweise - in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag
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gestellt hat (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Das Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen,
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wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe
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legen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die
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Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 2606; 3723, 3724). Bei den
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Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 StGB müssen
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die Urteilsgründe zudem in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren
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Weise erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat
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(vgl. BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 2, fehlende Erörterung).
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Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Nach den von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen liegen die
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formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Der Angeklagte M. wurde in dem angefochtenen Urteil wegen 11 Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu
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Einzelstrafen zwischen zwei und neun Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen in zehn Fällen mehr als drei Jahre (§ 66 Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB).
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Die Umstände des Falles legten auch die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus dem jeweils
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festgestellten Tatbild, den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allem
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wegen Gewaltdelikten, sowie dem Umstand, dass er sich zu den Tatzeiten unter laufender Bewährung wegen einer Straftat gemäß § 224 StGB befand. Das
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Landgericht hatte deshalb unbeschadet eines insoweit fehlenden Antrags der
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Staatsanwaltschaft sachlichen Anlass, sich mit der Frage der Anordnung der
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Sicherungsverwahrung zu befassen und seine dahin gehenden Überlegungen
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in den Urteilsgründen zu dokumentieren.
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3. Der Rechtsfehler führt, insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301
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StPO), zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz insoweit an
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sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass
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die den Strafrahmen ausschöpfende Gesamtstrafe von 15 Jahren und die sie
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bildenden Einzelstrafen sowie die Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen unterlassener Hilfeleistung niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht
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zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte.
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Fischer
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Schmitt
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Eschelbach
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