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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 375/00
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vom
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13. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Senat bemerkt:
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Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des
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Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen
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-3-
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benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen
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hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst
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hierzu nichts vorgetragen worden war.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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