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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 375/00
vom
13. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des
Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen
-3-
benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen
hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst
hierzu nichts vorgetragen worden war.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf