|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 375/00
- vom
- 13. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Der Senat bemerkt:
- Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des
- Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen
-
- -3-
-
- benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen
- hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst
- hierzu nichts vorgetragen worden war.
- Jähnke
-
- Detter
- Otten
-
- Bode
- Elf
-
|