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834 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 370/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Ott
Eschelbach
Zeng