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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 370/14
- vom
- 22. Januar 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die
- Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
- verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
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- Appl
- Ott
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- Eschelbach
- Zeng
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