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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 365/17
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vom
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11. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in
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Höhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung
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entfällt.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der
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Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
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2. a) Schuld- und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu
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beanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft;
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dies führt zur Aufhebung der Anordnung.
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Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe des
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sichergestellten Geldbetrages mit der Begründung getroffen, die „von den Angeklagten jeweils durch die Taten erlangten Vorteile“ hätten, soweit es um den
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Angeklagten S.
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geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von
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244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines
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Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch
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nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angeklagten „durch Zahlung eines Bargeldbetrages für sämtliche seiner Vermittlungstätigkeiten“. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt.
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Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung
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des sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch
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nicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb
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ist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).
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b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an
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das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz.
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Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen.
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3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß
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§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.
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Appl
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RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
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Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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Eschelbach
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Appl
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RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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Grube
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Appl
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