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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 365/17
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- 11. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in
- Höhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung
- entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der
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- Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
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- 2. a) Schuld- und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu
- beanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft;
- dies führt zur Aufhebung der Anordnung.
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- Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe des
- sichergestellten Geldbetrages mit der Begründung getroffen, die „von den Angeklagten jeweils durch die Taten erlangten Vorteile“ hätten, soweit es um den
- Angeklagten S.
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- geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von
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- 244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines
- Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch
- nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angeklagten „durch Zahlung eines Bargeldbetrages für sämtliche seiner Vermittlungstätigkeiten“. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt.
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- Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung
- des sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch
- nicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb
- ist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).
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- b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an
- das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz.
- Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen.
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- 3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß
- § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.
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- Appl
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- RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
- Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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- Eschelbach
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- Appl
- RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
- Grube
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- Appl
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