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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 364/15
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vom
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5. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
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Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig
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begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im
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Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende
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rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der
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als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren
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für vollstreckt zu erklären seien.
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Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
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Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom
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-3-
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23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht
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muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer
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Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände
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die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
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Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).
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Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter
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ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,
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nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am
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14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher
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Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.
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Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der
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Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei
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Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung
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gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich
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einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom
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12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
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-4-
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Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen
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möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.
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Appl
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Krehl
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Ott
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Eschelbach
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Bartel
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