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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 364/15
- vom
- 5. November 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
- Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig
- begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im
- Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende
- rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der
- als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren
- für vollstreckt zu erklären seien.
- Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
- Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom
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- -3-
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- 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht
- muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer
- Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände
- die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
- Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).
- Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter
- ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,
- nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am
- 14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher
- Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.
- Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der
- Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei
- Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung
- gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich
- einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom
- 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
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- -4-
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- Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen
- möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.
- Appl
-
- Krehl
- Ott
-
- Eschelbach
- Bartel
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