Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

112 lines
2.1 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 364/12
vom
12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten A.
Z.
wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit
es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten A.
sowie die Revision des Angeklagten Ar.
Z.
Z.
werden als unbegründet verworfen.
3. Der
Angeklagte
Ar.
Z.
hat
die
Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten Ar.
Z.
ist aus den vom
Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
-3-
2
Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagte A.
Z.
. Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte
der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung
abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K.
K.
als Mitauftraggeberin und Überwacherin des von ihr durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete, "die Daten" von Frau K.
bereits bekannt gewesen
(UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in
der Tasche der Angeklagten ein Foto von K.
K.
aufgefunden; daher
hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K.
nicht bekannt, auch wenn insoweit
"ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung
der Tatbeteiligung von K.
durch die Angeklagte konnte daher zur Anwen-
dung des § 31 BtMG führen.
Becker
Fischer
Berger
Schmitt
Eschelbach