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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 364/12
- vom
- 12. Dezember 2012
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten A.
-
- Z.
-
- wird das Urteil
-
- des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit
- es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
- andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten A.
- sowie die Revision des Angeklagten Ar.
-
- Z.
- Z.
-
- werden als unbegründet verworfen.
- 3. Der
-
- Angeklagte
-
- Ar.
-
- Z.
-
- hat
-
- die
-
- Kosten
-
- seines Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Revision des Angeklagten Ar.
-
- Z.
-
- ist aus den vom
-
- Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO.
-
- -3-
-
- 2
-
- Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagte A.
-
- Z.
-
- . Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte
-
- der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 3
-
- Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung
- abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K.
-
- K.
-
- als Mitauftraggeberin und Überwacherin des von ihr durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete, "die Daten" von Frau K.
-
- bereits bekannt gewesen
-
- (UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in
- der Tasche der Angeklagten ein Foto von K.
-
- K.
-
- aufgefunden; daher
-
- hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K.
-
- nicht bekannt, auch wenn insoweit
-
- "ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung
- der Tatbeteiligung von K.
-
- durch die Angeklagte konnte daher zur Anwen-
-
- dung des § 31 BtMG führen.
- Becker
-
- Fischer
- Berger
-
- Schmitt
- Eschelbach
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