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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 348/14
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vom
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16. April 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen fahrlässiger Tötung
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und
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die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist
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unzulässig.
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2
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1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7. Juli 2014 erfolgte schon nicht
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innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO).
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3
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2. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit
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dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
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dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
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zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
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Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
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Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
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StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die
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-3-
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Revision nicht. Die Nebenkläger haben pauschal auf die Revisionsbegründung
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der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den
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Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein
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mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.
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Fischer
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Krehl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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