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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 348/14
- vom
- 16. April 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen fahrlässiger Tötung
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und
- die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist
- unzulässig.
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- 2
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- 1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7. Juli 2014 erfolgte schon nicht
- innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO).
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- 3
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- 2. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit
- dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder
- dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht
- zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine
- Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st.
- Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR
- StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die
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- -3-
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- Revision nicht. Die Nebenkläger haben pauschal auf die Revisionsbegründung
- der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den
- Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein
- mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.
- Fischer
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- Krehl
- Ott
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- Eschelbach
- Zeng
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