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931 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 302/18
vom
19. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Grube
ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR302.18.0
Bartel
Schmidt