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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 302/18
- vom
- 19. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
- vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
- 6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Appl
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- Krehl
- Grube
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- ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR302.18.0
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- Bartel
- Schmidt
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