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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 281/12
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vom
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25. September 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als
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unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr
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von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung
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zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum
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Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand
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im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger
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Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen
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-3-
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im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom
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22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
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2
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
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das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.
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Becker
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Appl
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Krehl
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Berger
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Ott
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