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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 281/12
- vom
- 25. September 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als
- unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr
- von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung
- zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum
- Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand
- im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger
- Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen
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- -3-
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- im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom
- 22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
- 2
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- Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
- das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.
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- Becker
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- Appl
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- Ott
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