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842 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 276/10
vom
5. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass
der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig
ist
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Eschelbach
Fischer
Schmitt
Ott