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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 276/10
- vom
- 5. August 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
- vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
- der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass
- der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig
- ist
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
- Eschelbach
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- Fischer
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- Schmitt
- Ott
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