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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 201/05
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vom
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31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Limburg (Lahn) vom 18. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß
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in der Urteilsformel der Halbsatz "davon in 17 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens" entfällt und im Fall II 10 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt
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wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
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aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Soweit das Gesetz wie zum Beispiel in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
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BtMG Regelbeispiele aufstellt, hat die Kennzeichnung als "gewerbsmäßig" in der Urteilsformel zu unterbleiben. Der Hinweis auf
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solche strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt sich regelmäßig aus der Liste der angewendeten Vorschriften, die der
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Entlastung des Tenors dient (BGHSt 27, 287, 289 f.).
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Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Das ist im Revisionsrechtszug nachzuholen; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht
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dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358
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Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 490/04).
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In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts
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erkennt der Senat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr,
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-3-
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die niedrigste Strafe des nach den Feststellungen des Landgerichts anwendbaren Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG (UA S.
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21).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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