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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 201/05
- vom
- 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Limburg (Lahn) vom 18. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß
- in der Urteilsformel der Halbsatz "davon in 17 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens" entfällt und im Fall II 10 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt
- wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
- aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Soweit das Gesetz wie zum Beispiel in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
- BtMG Regelbeispiele aufstellt, hat die Kennzeichnung als "gewerbsmäßig" in der Urteilsformel zu unterbleiben. Der Hinweis auf
- solche strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt sich regelmäßig aus der Liste der angewendeten Vorschriften, die der
- Entlastung des Tenors dient (BGHSt 27, 287, 289 f.).
- Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Das ist im Revisionsrechtszug nachzuholen; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht
- dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358
- Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10; BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 490/04).
- In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts
- erkennt der Senat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr,
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- -3-
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- die niedrigste Strafe des nach den Feststellungen des Landgerichts anwendbaren Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG (UA S.
- 21).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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