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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 200/04
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder
durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere
Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden.
-3-
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August
2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer