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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 200/04
- vom
- 25. Juni 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
- §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hanau vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
- in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
- StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder
- durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere
- Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden.
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- -3-
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- Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August
- 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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