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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 166/03
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vom
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20. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
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2003, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. h.c. Detter,
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Dr. Bode,
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Rothfuß,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in drei
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Fällen und vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
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sachlichen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen ist der Angeklagte L.
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in H.
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Studiendirektor
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. Seit 1990 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft beratend beim
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Aufbau der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung in Thüringen tätig.
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Ab Anfang 1991 unterstützte er das Thüringer Kultusministerium bei der Ver-
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wendung der Mittel aus dem europäischen Sozialfonds zur Qualifizierung von
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Arbeitslosen und sozial Benachteiligten. Der Angeklagte plante hierfür sogenannte Flathus-Programme und sorgte für deren Durchführung einschließlich
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der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Er vereinbarte mit seinem langjährigen
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Freund, dem früheren Mitangeklagten
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onsschule B.
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in D.
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H.
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als Leiter der Produkti-
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, daß Lehrgänge für 150 DM pro Tag und
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Teilnehmer durchzuführen seien, akzeptierte dann aber eine nachträgliche
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Preiserhöhung auf 170 DM, der keine Leistungsänderung zugrunde lag. Dem
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Land Thüringen entstand dadurch im Jahr 1992 ein Gesamtschaden von etwas
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über 580.000 DM. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 Abs.
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2 StPO vorläufig eingestellt.
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Von den nachfolgenden Tatvorwürfen hat die Strafkammer den Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen:
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1. H.
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B.
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wurde wegen Untreuevorwürfen vom Vorstand der Schule
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entlassen. Um die Lehrgänge aus Thüringen weiter durchführen zu
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können, gründete er am 6. Dezember 1992 die E.
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. (E.
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E.
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). Der Angeklagte schloß am 22. Dezember 1992 mit der
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einen Vertrag über die Durchführung von Flathus-Programmen im Jahre
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1993 zum Preis von 170 bzw. 190 (Flathus-Programm 13) DM pro Tag und
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Teilnehmer; die von der E.
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unterbeauftragten Schulen erhielten in der Re-
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gel einen Tagessatz von 100 bis 120 DM. Durch die Überhöhung des Preises
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um 20 DM pro Tag und Teilnehmer gegenüber dem ursprünglich vereinbarten
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Tagessatz von 150 DM entstand dem Thüringer Kultusministerium im Jahr
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1993 ein Schaden von insgesamt 391.000 DM.
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Die Strafkammer hat insoweit eine vorsätzliche Pflichtverletzung des
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Angeklagten verneint, weil dem Angeklagten aufgrund eines schon damals vor-
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liegenden mäßiggradig ausgeprägten Psychosyndroms nicht bewußt gewesen
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sei, daß er auf eine Ermäßigung der im Jahre 1992 willkürlich vorgenommenen
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Preiserhöhung hätte hinwirken müssen.
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2. Der Angeklagte und
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H.
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gingen zumindest stillschweigend
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von einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses für das Jahr 1994 aus. Entsprechend wurden die Lehrgänge durchgeführt. Dem Land Thüringen entstand
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dadurch ein Schaden von insgesamt 627.000 DM. Auch insoweit hat die Strafkammer aus den vorgenannten Gründen Vorsatz nicht für nachweisbar gehalten.
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3. Obwohl alle Parteien von einer konkludent geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung ausgegangen waren, stellte H.
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dem Thüringer Kul-
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tusministerium am 26. Oktober 1992 u. a. 79.000 DM Verwaltungskosten in
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Rechnung. Der Angeklagte akzeptierte diesen Rechnungsposten nach einem
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Telefonat mit H.
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und zeichnete die Rechnung als "sachlich richtig" ab;
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der Gesamtbetrag einschließlich der Verwaltungskosten wurde überwiesen.
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Die Strafkammer hat schon offengelassen, ob der Angeklagte den objektiven
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Tatbestand der Untreue erfüllt habe. Sie hat ihn freigesprochen, weil ihm hinsichtlich der inneren Tatseite aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jedenfalls
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nicht nachzuweisen sei, vorsätzlich auf eine Nichtschuld gezahlt zu haben.
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4. Ende 1992, Anfang 1993 suchte der Angeklagte mehrfach den
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Staatssekretär
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im Thüringer Kultusministerium auf, um eine Vergütung
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für seine "Mehrarbeit" zu erlangen. Er legte dem Staatssekretär schließlich einen Vertragsentwurf zwischen dem Kultusministerium und dem Verein P.
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e.V. vor, wonach P.
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e.V. für Unterstützung bei Umsetzung und Durchfüh-
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rung von Flathus-Maßnahmen vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1993 rückwirkend 91.411,20 DM erhalten sollte. Tatsächlich hatte der Verein P.
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e.V.
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keine Leistungen erbracht. Der Angeklagte wollte damit eine Vergütung für seine Tätigkeit erlangen; nach seiner Vorstellung würde der Staatssekretär den
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wahren Hintergrund des Vertrages erkennen und billigen. Der Staatsekretär
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hingegen ging von einer Zuarbeit des Vereins für den Angeklagten aus; zu einem Vertragsabschluß kam es nur deshalb nicht, weil er Zweifel wegen der
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Rückwirkung hatte. Die Strafkammer hat den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs verneint, weil der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in Täuschungsabsicht gehandelt habe.
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II.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
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Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den ausgeurteilten Fällen jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.
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a) Die Strafkammer beruft sich zur Begründung dafür, daß aus dem äußeren Geschehensablauf hier nicht auf die innere Tatseite des Angeklagten
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geschlossen werden könne, auf die Gutachten des Sachverständigen Prof.
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Dr. R.
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und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.
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sowie das "bi-
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zarre" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 112). Weder die Gutachten noch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung tragen die Wertung, daß dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit
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kein Vorwurf vorsätzlichen Handelns zu machen sei.
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aa) Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R.
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weist Mängel
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auf und ist deshalb schon als Grundlage von Feststellungen zur Schuldfähig-
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keit und erst recht nicht zur hiervon zu unterscheidenden Frage des Vorsatzes
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geeignet. Die dem Urteil zu entnehmenden Angaben des Sachverständigen
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lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und den dazu festgestellten Umständen vermissen. Der
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Gutachter würdigt das Verhalten des Angeklagten global und nicht auf den
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Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat
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aber in Bezug auf eine bestimmte Tat zu erfolgen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
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51. Aufl. § 20 Rdn. 2). Der Sachverständige geht dabei von Annahmen aus, für
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die sich in den Feststellungen kein Beleg findet. So hat der Gutachter seiner
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Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Gedächtnisdefizite und Aufmerksamkeitsstörungen des Angeklagten unter den Bedingungen der Schlafapnoe in
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den in Frage stehenden Jahren erheblich schwerer gewesen sein könnten als
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zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbar, weil das Gehirn in der Lage
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sei, unter adäquater Behandlung die feinmorphologischen Störungen durch die
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Sauerstoffmangelsituation auszugleichen (UA S. 105). Aus dem Urteil ergibt
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sich aber kein Hinweis darauf, daß die Schlafapnoe des Angeklagten behandelt worden ist und sich sein Zustand gebessert hat. Im Gegenteil hat die Zeugin I.
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L.
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bekundet, daß sie bis vor kurzem nicht gewußt habe, daß
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ihr Mann eine Schlafapnoe habe (UA S. 108).
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Der Sachverständige hält als Ursache der beim Angeklagten gefundenen Defizite im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und
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der Interferenzkontrolle ohne nähere Darlegungen einen hirnorganischen Prozeß für wahrscheinlich, obwohl die neurologische und die neuroradiologische
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Untersuchung unauffällige hirnorganische Verhältnisse gezeigt haben (UA S.
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104). An anderer Stelle heißt es, daß als Ursache dieser Defizite ein hirnorganischer Prozeß zu vermuten sei (UA S. 106). Die Strafkammer legt im Urteil die
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Vermutungen des Gutachters als festgestellte hirnorganische Störungen
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zugrunde (UA S. 122), ohne dies näher zu belegen. Der Gutachter vermutet
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des weiteren, daß Entscheidungen in ihrer Intention fehlgedeutet und Konsequenzen nicht richtig eingeschätzt würden, da sie mehr vom unbewußten Affekt
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als von nüchterner Überlegung geleitet worden seien, womit die Einsicht in die
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Konsequenzen des Handelns aufgehoben und Schuldfähigkeit in Frage gestellt
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sei (UA S. 105). Bereits die Wortwahl des Gutachters zeigt, daß er sich hier
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nach eigener Einschätzung im Bereich der Spekulation bewegt. Darüber hinaus
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legt er dabei Bedingungen zugrunde, die er nicht selbst festgestellt hat, sondern die von der Diplom-Soziologin und Pädagogin M.
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im Rahmen
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einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum von Oktober 1998 bis
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November 2001 niedergelegt worden sind.
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Die Annahme des Gutachters, eine Schuldunfähigkeit in den Jahren
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1994 und 1995 sei nicht auszuschließen, ist angesichts eines von ihm selbst
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diagnostizierten mäßiggradigen Psychosyndroms und einer leicht- bis mäßiggradigen Schlafapnoe mit der gegebenen Begründung nach alledem nicht
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nachvollziehbar. Nach den Ausgangsbefunden ist aufgrund des festgestellten
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geringen Schweregrades der Erkrankungen ein Ausschluß der Schuldfähigkeit
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vielmehr unwahrscheinlich; er hätte gegebenenfalls für jeden einzelnen Tatvorwurf sorgfältig begründet werden müssen, zumal diese Tatvorwürfe vor dem
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angegebenen Zeitraum lagen, nämlich 1992 und 1993.
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Die Behauptung des Gutachters, der Angeklagte könne eine Komplexhaftigkeit über mehrere Monate nicht zielgerichtet durchhalten (UA S. 106),
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widerspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht über Jahre hinaus zielgerichtetes komplexes Verhalten gezeigt hat (etwa
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Durchführung der Flathus-Programme für das Thüringer Kultusministerium,
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Zusammenarbeit mit
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H.
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, Erzielung zusätzlicher Einnahmen aus ver-
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schiedenen Quellen). Soweit der Gutachter ausführt, daß es Defizite vor allem
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bei komplexen Aufmerksamkeitsanforderungen gebe (UA S. 106), ergibt sich
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aus den Feststellungen nicht, daß dem Angeklagten zur Last gelegtes Verhalten in solchen komplexen Situationen stattgefunden hat. Die Feststellungen
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weisen vielmehr aus, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vertragsabschlüsse über längere Zeit geplant und vorbereitet hat. Die Behauptung des
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Gutachters, der Angeklagte habe durch seine Unstrukturiertheit ganz andere
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Motive in den Vordergrund gestellt (UA S. 107), wird durch nichts belegt. Auch
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soweit der Gutachter dem Angeklagten für bestimmte Verhaltensbereiche die
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Fähigkeit abspricht, komplexe Konsequenzen zu erkennen (UA S. 107), setzt
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er sich nicht tatsächlich mit der Tätigkeit des Angeklagten in den fraglichen
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Jahren auseinander. So war der Angeklagte beispielsweise während des Tatzeitraums bis März 2002 in herausgehobener Funktion etwa als stellvertretender Leiter eines berufspädagogischen Fachseminars tätig (UA S. 6). Daß er
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den insoweit an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sein
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könnte, belegen die Feststellungen in keinem Punkt.
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bb) Auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. S.
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ist nicht geeignet,
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die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach diesem Gutachten
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könnte das Zusammentreffen der nach den Feststellungen lediglich unterstellten und nicht näher dargelegten und belegten hirnorganischen Störungen mit
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den psychischen Auswirkungen der "Second Generation-Problematik" in bestimmten Situationen beim Angeklagten zu Realitätsverkennungen und damit
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nicht realitätskonformen Verhaltensweisen geführt haben (UA S. 111). Damit
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geht der Sachverständige schon hinsichtlich der hirnorganischen Störungen
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von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Ausführungen liegen aber auch
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deshalb neben der Sache, weil solche Krisensituationen hier nicht festgestellt
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sind. Vielmehr zeigen die Urteilsgründe einen kontinuierlichen Prozeß auf, in
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dem der Angeklagte seine Zielvorstellungen verfolgt hat. Soweit der Gutachter
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unbewußte Kooperationswünsche mit vermeintlichen oder gefürchteten Gegnern für möglich hält, dürfte einer darauf beruhenden Realitätsverkennung
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beim Abschluß der fraglichen Verträge hier entgegenstehen, daß H.
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ein
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langjähriger Freund des Angeklagten war.
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cc) Soweit das Landgericht aus eigener Beobachtung von bizarren Verhaltensweisen des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 112), belegen die
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Feststellungen nicht, daß der Angeklagten auch zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten auffälliges Benehmen gezeigt hat; dagegen dürfte sprechen,
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daß er Vertreter des Thüringer Kultusministeriums in der interministeriellen
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Runde war und das Ministerium auch gegenüber europäischen Finanzkontrolleuren vertreten hat.
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b) Die Begründung, mit der die Strafkammer auf der Grundlage der vorgenannten Gutachten für die einzelnen Tathandlungen den Vorsatz verneint,
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begegnet auch unabhängig von der Mangelhaftigkeit der Gutachten sachlichrechtlichen Bedenken.
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Die Strafkammer hat fehlerhaft Vorsatz, Unrechtseinsicht und Schuldfähigkeit miteinander verquickt und in allen Fällen die Frage der Schuldfähigkeit
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auf die subjektive Tatbestandsseite projiziert. Darüber hinaus geht sie bei den
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Untreuehandlungen von zu hohen Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes (UA S. 99) aus, denn hier ergibt der festgestellte Sachverhalt weder
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(nur) bedingten Vorsatz noch uneigennütziges Täterverhalten.
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Bei der Bewertung der subjektiven Seite der einzelnen Tatvorwürfe hat
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die Strafkammer zudem Tatsachen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu
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den Feststellungen stehen. Die Annahme der Strafkammer, durch die Schwie-
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rigkeiten H.
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in D.
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s sei für den Angeklagten die Durchführung der Lehrgänge
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gefährdet gewesen (UA S. 114), widerspricht der Feststellung,
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daß er auch nach Vertragsschluß mit der E.
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der Produktionsschule B.
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Verhandlungen mit Vertretern
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führte und diese hinhielt (UA S. 89). Danach
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war dem Angeklagte bewußt, daß er ohne weiteres Lehrgänge in D.
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auch ohne H.
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durchführen lassen konnte. Der Angeklagte hat nicht nur
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in einer „emotional stark belasteten Ausgangslage“ (UA S. 114) im Dezember
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1992 den Vertrag mit H.
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H.
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unterzeichnet, sondern auch zusammen mit
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Anschreiben zur Täuschung des Thüringer Kultusministeriums ent-
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worfen (UA S. 85). Den Vertrag mit den überhöhten Preisen hat er dann im
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Verlaufe eines Jahres durchgeführt.
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Die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei im November 1993
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nicht bewußt gewesen, daß er günstigere Preise für das Thüringer Kultusministerium habe durchsetzen müssen, insbesondere weil er komplexe Vorgänge
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nicht über längere Zeiträume im Zusammenhang habe beurteilen können, widerspricht, wie oben unter Punkt a aa ausgeführt, den Feststellungen. Daß die
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Lehrgangspreise überhöht waren, wußte der Angeklagte, weil er von Anfang an
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in die Kalkulation auf Seiten H.
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s eingeweiht war (UA S. 28). Dafür, daß
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dem Angeklagten im November 1993 die früheren Abmachungen entfallen sein
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könnten, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
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III.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
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Auch hinsichtlich der Verwaltungskosten von 79.000 DM belegen die
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bisherigen Urteilsfeststellungen den objektiven Tatbestand der Untreue. Der
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Angeklagte hätte die Forderung im Fax vom 10. April 1992 nicht akzeptieren
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dürfen, weil ein Pauschalpreis vereinbart war. Insoweit oblag ihm die Kontrolle,
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er hätte einen eventuellen Rechtsanspruch nicht entstehen lassen dürfen.
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Sollte bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein, daß er geglaubt habe, daß der Staatssekretär
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über die Täuschung informiert gewesen sei und diese gebilligt habe, wird der
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Tatvorwurf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten Anstiftung zur
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Untreue zu prüfen sein. Dem Angeklagten dürfte bewußt gewesen sein, daß er
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auf eine zusätzliche Entlohnung seiner Tätigkeit im Thüringer Kultusministerium keinen Rechtsanspruch hatte; dies zeigt seine Einlassung zu der später
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gewählten, von der Kammer nicht feststellbaren Vergütungskonstruktion (UA
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S. 55).
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Bei der Organisation und Durchführung des Flathus-Teilprogramms 13
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für das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten liegt ein faktisches Treueverhältnis des Angeklagten nahe.
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Der Angeklagte dürfte durch seine pflichtwidrigen Vertragsabschlüsse
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mit H.
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einen höheren Schaden als 20 DM pro Tag und Teilnehmer verur-
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sacht haben: der Angeklagte hatte von Anfang an einen Tagessatz von 150
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DM vereinbart, ohne ernsthafte Konkurrenzangebote einzuholen, obwohl entsprechende Lehrgänge für 100 bis 120 DM pro Tag zu haben waren, wie die
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Beauftragung der Schulen durch E.
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zeigt.
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Im Hinblick auf die Verfahrensrüge, die, wie der Generalbundesanwalt
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zu Recht angenommen hat, von Gewicht ist, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Roggenbuck
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