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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 166/03
- vom
- 20. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
- 2003, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Rissing-van Saan
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- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. h.c. Detter,
- Dr. Bode,
- Rothfuß,
- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Roggenbuck,
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- Staatsanwältin
- als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
-
- Rechtsanwalt
-
- ,
-
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
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- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen
- aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in drei
- Fällen und vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
- sachlichen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
- I.
- Nach den Feststellungen ist der Angeklagte L.
- in H.
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- Studiendirektor
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- . Seit 1990 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft beratend beim
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- Aufbau der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung in Thüringen tätig.
- Ab Anfang 1991 unterstützte er das Thüringer Kultusministerium bei der Ver-
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- wendung der Mittel aus dem europäischen Sozialfonds zur Qualifizierung von
- Arbeitslosen und sozial Benachteiligten. Der Angeklagte plante hierfür sogenannte Flathus-Programme und sorgte für deren Durchführung einschließlich
- der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Er vereinbarte mit seinem langjährigen
- Freund, dem früheren Mitangeklagten
- onsschule B.
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- in D.
-
- H.
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- als Leiter der Produkti-
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- , daß Lehrgänge für 150 DM pro Tag und
-
- Teilnehmer durchzuführen seien, akzeptierte dann aber eine nachträgliche
- Preiserhöhung auf 170 DM, der keine Leistungsänderung zugrunde lag. Dem
- Land Thüringen entstand dadurch im Jahr 1992 ein Gesamtschaden von etwas
- über 580.000 DM. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 Abs.
- 2 StPO vorläufig eingestellt.
- Von den nachfolgenden Tatvorwürfen hat die Strafkammer den Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen:
- 1. H.
- B.
-
- wurde wegen Untreuevorwürfen vom Vorstand der Schule
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- entlassen. Um die Lehrgänge aus Thüringen weiter durchführen zu
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- können, gründete er am 6. Dezember 1992 die E.
- . (E.
- E.
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- ). Der Angeklagte schloß am 22. Dezember 1992 mit der
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- einen Vertrag über die Durchführung von Flathus-Programmen im Jahre
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- 1993 zum Preis von 170 bzw. 190 (Flathus-Programm 13) DM pro Tag und
- Teilnehmer; die von der E.
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- unterbeauftragten Schulen erhielten in der Re-
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- gel einen Tagessatz von 100 bis 120 DM. Durch die Überhöhung des Preises
- um 20 DM pro Tag und Teilnehmer gegenüber dem ursprünglich vereinbarten
- Tagessatz von 150 DM entstand dem Thüringer Kultusministerium im Jahr
- 1993 ein Schaden von insgesamt 391.000 DM.
- Die Strafkammer hat insoweit eine vorsätzliche Pflichtverletzung des
- Angeklagten verneint, weil dem Angeklagten aufgrund eines schon damals vor-
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- liegenden mäßiggradig ausgeprägten Psychosyndroms nicht bewußt gewesen
- sei, daß er auf eine Ermäßigung der im Jahre 1992 willkürlich vorgenommenen
- Preiserhöhung hätte hinwirken müssen.
- 2. Der Angeklagte und
-
- H.
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- gingen zumindest stillschweigend
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- von einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses für das Jahr 1994 aus. Entsprechend wurden die Lehrgänge durchgeführt. Dem Land Thüringen entstand
- dadurch ein Schaden von insgesamt 627.000 DM. Auch insoweit hat die Strafkammer aus den vorgenannten Gründen Vorsatz nicht für nachweisbar gehalten.
- 3. Obwohl alle Parteien von einer konkludent geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung ausgegangen waren, stellte H.
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- dem Thüringer Kul-
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- tusministerium am 26. Oktober 1992 u. a. 79.000 DM Verwaltungskosten in
- Rechnung. Der Angeklagte akzeptierte diesen Rechnungsposten nach einem
- Telefonat mit H.
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- und zeichnete die Rechnung als "sachlich richtig" ab;
-
- der Gesamtbetrag einschließlich der Verwaltungskosten wurde überwiesen.
- Die Strafkammer hat schon offengelassen, ob der Angeklagte den objektiven
- Tatbestand der Untreue erfüllt habe. Sie hat ihn freigesprochen, weil ihm hinsichtlich der inneren Tatseite aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jedenfalls
- nicht nachzuweisen sei, vorsätzlich auf eine Nichtschuld gezahlt zu haben.
- 4. Ende 1992, Anfang 1993 suchte der Angeklagte mehrfach den
- Staatssekretär
-
- im Thüringer Kultusministerium auf, um eine Vergütung
-
- für seine "Mehrarbeit" zu erlangen. Er legte dem Staatssekretär schließlich einen Vertragsentwurf zwischen dem Kultusministerium und dem Verein P.
- e.V. vor, wonach P.
-
- e.V. für Unterstützung bei Umsetzung und Durchfüh-
-
- rung von Flathus-Maßnahmen vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1993 rückwirkend 91.411,20 DM erhalten sollte. Tatsächlich hatte der Verein P.
-
- e.V.
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- keine Leistungen erbracht. Der Angeklagte wollte damit eine Vergütung für seine Tätigkeit erlangen; nach seiner Vorstellung würde der Staatssekretär den
- wahren Hintergrund des Vertrages erkennen und billigen. Der Staatsekretär
- hingegen ging von einer Zuarbeit des Vereins für den Angeklagten aus; zu einem Vertragsabschluß kam es nur deshalb nicht, weil er Zweifel wegen der
- Rückwirkung hatte. Die Strafkammer hat den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs verneint, weil der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in Täuschungsabsicht gehandelt habe.
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- II.
- Die Revision der Staatsanwaltschaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
- Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den ausgeurteilten Fällen jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.
- a) Die Strafkammer beruft sich zur Begründung dafür, daß aus dem äußeren Geschehensablauf hier nicht auf die innere Tatseite des Angeklagten
- geschlossen werden könne, auf die Gutachten des Sachverständigen Prof.
- Dr. R.
-
- und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.
-
- sowie das "bi-
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- zarre" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 112). Weder die Gutachten noch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung tragen die Wertung, daß dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit
- kein Vorwurf vorsätzlichen Handelns zu machen sei.
- aa) Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R.
-
- weist Mängel
-
- auf und ist deshalb schon als Grundlage von Feststellungen zur Schuldfähig-
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- keit und erst recht nicht zur hiervon zu unterscheidenden Frage des Vorsatzes
- geeignet. Die dem Urteil zu entnehmenden Angaben des Sachverständigen
- lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und den dazu festgestellten Umständen vermissen. Der
- Gutachter würdigt das Verhalten des Angeklagten global und nicht auf den
- Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat
- aber in Bezug auf eine bestimmte Tat zu erfolgen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
- 51. Aufl. § 20 Rdn. 2). Der Sachverständige geht dabei von Annahmen aus, für
- die sich in den Feststellungen kein Beleg findet. So hat der Gutachter seiner
- Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Gedächtnisdefizite und Aufmerksamkeitsstörungen des Angeklagten unter den Bedingungen der Schlafapnoe in
- den in Frage stehenden Jahren erheblich schwerer gewesen sein könnten als
- zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbar, weil das Gehirn in der Lage
- sei, unter adäquater Behandlung die feinmorphologischen Störungen durch die
- Sauerstoffmangelsituation auszugleichen (UA S. 105). Aus dem Urteil ergibt
- sich aber kein Hinweis darauf, daß die Schlafapnoe des Angeklagten behandelt worden ist und sich sein Zustand gebessert hat. Im Gegenteil hat die Zeugin I.
-
- L.
-
- bekundet, daß sie bis vor kurzem nicht gewußt habe, daß
-
- ihr Mann eine Schlafapnoe habe (UA S. 108).
- Der Sachverständige hält als Ursache der beim Angeklagten gefundenen Defizite im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und
- der Interferenzkontrolle ohne nähere Darlegungen einen hirnorganischen Prozeß für wahrscheinlich, obwohl die neurologische und die neuroradiologische
- Untersuchung unauffällige hirnorganische Verhältnisse gezeigt haben (UA S.
- 104). An anderer Stelle heißt es, daß als Ursache dieser Defizite ein hirnorganischer Prozeß zu vermuten sei (UA S. 106). Die Strafkammer legt im Urteil die
- Vermutungen des Gutachters als festgestellte hirnorganische Störungen
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- zugrunde (UA S. 122), ohne dies näher zu belegen. Der Gutachter vermutet
- des weiteren, daß Entscheidungen in ihrer Intention fehlgedeutet und Konsequenzen nicht richtig eingeschätzt würden, da sie mehr vom unbewußten Affekt
- als von nüchterner Überlegung geleitet worden seien, womit die Einsicht in die
- Konsequenzen des Handelns aufgehoben und Schuldfähigkeit in Frage gestellt
- sei (UA S. 105). Bereits die Wortwahl des Gutachters zeigt, daß er sich hier
- nach eigener Einschätzung im Bereich der Spekulation bewegt. Darüber hinaus
- legt er dabei Bedingungen zugrunde, die er nicht selbst festgestellt hat, sondern die von der Diplom-Soziologin und Pädagogin M.
-
- im Rahmen
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- einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum von Oktober 1998 bis
- November 2001 niedergelegt worden sind.
- Die Annahme des Gutachters, eine Schuldunfähigkeit in den Jahren
- 1994 und 1995 sei nicht auszuschließen, ist angesichts eines von ihm selbst
- diagnostizierten mäßiggradigen Psychosyndroms und einer leicht- bis mäßiggradigen Schlafapnoe mit der gegebenen Begründung nach alledem nicht
- nachvollziehbar. Nach den Ausgangsbefunden ist aufgrund des festgestellten
- geringen Schweregrades der Erkrankungen ein Ausschluß der Schuldfähigkeit
- vielmehr unwahrscheinlich; er hätte gegebenenfalls für jeden einzelnen Tatvorwurf sorgfältig begründet werden müssen, zumal diese Tatvorwürfe vor dem
- angegebenen Zeitraum lagen, nämlich 1992 und 1993.
- Die Behauptung des Gutachters, der Angeklagte könne eine Komplexhaftigkeit über mehrere Monate nicht zielgerichtet durchhalten (UA S. 106),
- widerspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht über Jahre hinaus zielgerichtetes komplexes Verhalten gezeigt hat (etwa
- Durchführung der Flathus-Programme für das Thüringer Kultusministerium,
- Zusammenarbeit mit
-
- H.
-
- , Erzielung zusätzlicher Einnahmen aus ver-
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-
- schiedenen Quellen). Soweit der Gutachter ausführt, daß es Defizite vor allem
- bei komplexen Aufmerksamkeitsanforderungen gebe (UA S. 106), ergibt sich
- aus den Feststellungen nicht, daß dem Angeklagten zur Last gelegtes Verhalten in solchen komplexen Situationen stattgefunden hat. Die Feststellungen
- weisen vielmehr aus, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vertragsabschlüsse über längere Zeit geplant und vorbereitet hat. Die Behauptung des
- Gutachters, der Angeklagte habe durch seine Unstrukturiertheit ganz andere
- Motive in den Vordergrund gestellt (UA S. 107), wird durch nichts belegt. Auch
- soweit der Gutachter dem Angeklagten für bestimmte Verhaltensbereiche die
- Fähigkeit abspricht, komplexe Konsequenzen zu erkennen (UA S. 107), setzt
- er sich nicht tatsächlich mit der Tätigkeit des Angeklagten in den fraglichen
- Jahren auseinander. So war der Angeklagte beispielsweise während des Tatzeitraums bis März 2002 in herausgehobener Funktion etwa als stellvertretender Leiter eines berufspädagogischen Fachseminars tätig (UA S. 6). Daß er
- den insoweit an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sein
- könnte, belegen die Feststellungen in keinem Punkt.
- bb) Auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. S.
-
- ist nicht geeignet,
-
- die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach diesem Gutachten
- könnte das Zusammentreffen der nach den Feststellungen lediglich unterstellten und nicht näher dargelegten und belegten hirnorganischen Störungen mit
- den psychischen Auswirkungen der "Second Generation-Problematik" in bestimmten Situationen beim Angeklagten zu Realitätsverkennungen und damit
- nicht realitätskonformen Verhaltensweisen geführt haben (UA S. 111). Damit
- geht der Sachverständige schon hinsichtlich der hirnorganischen Störungen
- von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Ausführungen liegen aber auch
- deshalb neben der Sache, weil solche Krisensituationen hier nicht festgestellt
- sind. Vielmehr zeigen die Urteilsgründe einen kontinuierlichen Prozeß auf, in
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-
- dem der Angeklagte seine Zielvorstellungen verfolgt hat. Soweit der Gutachter
- unbewußte Kooperationswünsche mit vermeintlichen oder gefürchteten Gegnern für möglich hält, dürfte einer darauf beruhenden Realitätsverkennung
- beim Abschluß der fraglichen Verträge hier entgegenstehen, daß H.
-
- ein
-
- langjähriger Freund des Angeklagten war.
- cc) Soweit das Landgericht aus eigener Beobachtung von bizarren Verhaltensweisen des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 112), belegen die
- Feststellungen nicht, daß der Angeklagten auch zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten auffälliges Benehmen gezeigt hat; dagegen dürfte sprechen,
- daß er Vertreter des Thüringer Kultusministeriums in der interministeriellen
- Runde war und das Ministerium auch gegenüber europäischen Finanzkontrolleuren vertreten hat.
- b) Die Begründung, mit der die Strafkammer auf der Grundlage der vorgenannten Gutachten für die einzelnen Tathandlungen den Vorsatz verneint,
- begegnet auch unabhängig von der Mangelhaftigkeit der Gutachten sachlichrechtlichen Bedenken.
- Die Strafkammer hat fehlerhaft Vorsatz, Unrechtseinsicht und Schuldfähigkeit miteinander verquickt und in allen Fällen die Frage der Schuldfähigkeit
- auf die subjektive Tatbestandsseite projiziert. Darüber hinaus geht sie bei den
- Untreuehandlungen von zu hohen Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes (UA S. 99) aus, denn hier ergibt der festgestellte Sachverhalt weder
- (nur) bedingten Vorsatz noch uneigennütziges Täterverhalten.
- Bei der Bewertung der subjektiven Seite der einzelnen Tatvorwürfe hat
- die Strafkammer zudem Tatsachen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu
- den Feststellungen stehen. Die Annahme der Strafkammer, durch die Schwie-
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- - 11 -
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- rigkeiten H.
- in D.
-
- s sei für den Angeklagten die Durchführung der Lehrgänge
- gefährdet gewesen (UA S. 114), widerspricht der Feststellung,
-
- daß er auch nach Vertragsschluß mit der E.
- der Produktionsschule B.
-
- Verhandlungen mit Vertretern
-
- führte und diese hinhielt (UA S. 89). Danach
-
- war dem Angeklagte bewußt, daß er ohne weiteres Lehrgänge in D.
- auch ohne H.
-
- durchführen lassen konnte. Der Angeklagte hat nicht nur
-
- in einer „emotional stark belasteten Ausgangslage“ (UA S. 114) im Dezember
- 1992 den Vertrag mit H.
- H.
-
- unterzeichnet, sondern auch zusammen mit
-
- Anschreiben zur Täuschung des Thüringer Kultusministeriums ent-
-
- worfen (UA S. 85). Den Vertrag mit den überhöhten Preisen hat er dann im
- Verlaufe eines Jahres durchgeführt.
- Die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei im November 1993
- nicht bewußt gewesen, daß er günstigere Preise für das Thüringer Kultusministerium habe durchsetzen müssen, insbesondere weil er komplexe Vorgänge
- nicht über längere Zeiträume im Zusammenhang habe beurteilen können, widerspricht, wie oben unter Punkt a aa ausgeführt, den Feststellungen. Daß die
- Lehrgangspreise überhöht waren, wußte der Angeklagte, weil er von Anfang an
- in die Kalkulation auf Seiten H.
-
- s eingeweiht war (UA S. 28). Dafür, daß
-
- dem Angeklagten im November 1993 die früheren Abmachungen entfallen sein
- könnten, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
- III.
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
- Auch hinsichtlich der Verwaltungskosten von 79.000 DM belegen die
- bisherigen Urteilsfeststellungen den objektiven Tatbestand der Untreue. Der
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- Angeklagte hätte die Forderung im Fax vom 10. April 1992 nicht akzeptieren
- dürfen, weil ein Pauschalpreis vereinbart war. Insoweit oblag ihm die Kontrolle,
- er hätte einen eventuellen Rechtsanspruch nicht entstehen lassen dürfen.
- Sollte bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein, daß er geglaubt habe, daß der Staatssekretär
- über die Täuschung informiert gewesen sei und diese gebilligt habe, wird der
- Tatvorwurf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten Anstiftung zur
- Untreue zu prüfen sein. Dem Angeklagten dürfte bewußt gewesen sein, daß er
- auf eine zusätzliche Entlohnung seiner Tätigkeit im Thüringer Kultusministerium keinen Rechtsanspruch hatte; dies zeigt seine Einlassung zu der später
- gewählten, von der Kammer nicht feststellbaren Vergütungskonstruktion (UA
- S. 55).
- Bei der Organisation und Durchführung des Flathus-Teilprogramms 13
- für das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten liegt ein faktisches Treueverhältnis des Angeklagten nahe.
- Der Angeklagte dürfte durch seine pflichtwidrigen Vertragsabschlüsse
- mit H.
-
- einen höheren Schaden als 20 DM pro Tag und Teilnehmer verur-
-
- sacht haben: der Angeklagte hatte von Anfang an einen Tagessatz von 150
- DM vereinbart, ohne ernsthafte Konkurrenzangebote einzuholen, obwohl entsprechende Lehrgänge für 100 bis 120 DM pro Tag zu haben waren, wie die
- Beauftragung der Schulen durch E.
-
- zeigt.
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- Im Hinblick auf die Verfahrensrüge, die, wie der Generalbundesanwalt
- zu Recht angenommen hat, von Gewicht ist, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.
- Rissing-van Saan
-
- Detter
- Rothfuß
-
- Bode
- Roggenbuck
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