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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 144/05
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vom
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1. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) im Einzelstrafausspruch zu Fall B 15) der Urteilsgründe
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b) im Gesamtstrafenausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Schußwaffe (Einzelstrafe vier
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Jahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
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Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.
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Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche in den Fällen
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B 1) bis 14) der Urteilsgründe betrifft. Soweit es den Einzelstrafausspruch im
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Fall B 15) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, hat es Erfolg.
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Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
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"Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer zwar einen minder schweren
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Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG, der bei extrem untypisch gelagerten Fällen mangelnder Gefährlichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGHSt 48, 189, 197; siehe
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auch BGH NJW 1996, 2316), angenommen, obwohl sie die hierfür erforderliche Gesamtbetrachtung der dabei relevanten Umstände jedenfalls nicht in der
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üblichen Weise vorgenommen hat. Angesichts der vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zusammengestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe (UA S. 8), die sicher auch Eingang in die Strafrahmenwahl gefunden
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haben, ist die Annahme eines minder schweren Falles von Rechts wegen nicht
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zu beanstanden.
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Soweit das Landgericht im Anschluss daran von einem Strafrahmen von
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sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist, übersieht es zwar, dass
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die Sperrwirkung des durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafrahmenuntergrenze von einem
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Jahr gebietet (vgl. BGH NJW 2003, 1679). Doch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
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Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich dagegen die Erwägung des
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Landgerichts aus, es müsse die vom Gesetzgeber gesehene, auch vorliegend
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gegebene typische Gefahr, die von der Verfügbarkeit einer Schusswaffe im
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Zusammenhang mit einem Drogengeschäft ausgehe, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (UA S. 8). Damit stellt die Kammer einen Umstand in
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die Strafzumessung ein, dessen Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 BtMG
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verstößt, weil eine einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a
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Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR
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352/01). Da es sich hierbei um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das
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Landgericht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung im engeren Sinne eingestellt hat, und im Übrigen aus diesem Grund ausdrücklich eine Strafe,
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die beträchtlich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren liegt, nicht in Betracht
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gezogen wird, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
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Die Strafe muss deshalb mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Ihre Aufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe
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nach sich."
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Fischer
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Appl
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