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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 144/05
- vom
- 1. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a) im Einzelstrafausspruch zu Fall B 15) der Urteilsgründe
- b) im Gesamtstrafenausspruch.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Schußwaffe (Einzelstrafe vier
- Jahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
- Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.
- Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
- Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
- StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche in den Fällen
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- B 1) bis 14) der Urteilsgründe betrifft. Soweit es den Einzelstrafausspruch im
- Fall B 15) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, hat es Erfolg.
- Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
- "Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer zwar einen minder schweren
- Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG, der bei extrem untypisch gelagerten Fällen mangelnder Gefährlichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGHSt 48, 189, 197; siehe
- auch BGH NJW 1996, 2316), angenommen, obwohl sie die hierfür erforderliche Gesamtbetrachtung der dabei relevanten Umstände jedenfalls nicht in der
- üblichen Weise vorgenommen hat. Angesichts der vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zusammengestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe (UA S. 8), die sicher auch Eingang in die Strafrahmenwahl gefunden
- haben, ist die Annahme eines minder schweren Falles von Rechts wegen nicht
- zu beanstanden.
- Soweit das Landgericht im Anschluss daran von einem Strafrahmen von
- sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist, übersieht es zwar, dass
- die Sperrwirkung des durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafrahmenuntergrenze von einem
- Jahr gebietet (vgl. BGH NJW 2003, 1679). Doch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
- Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich dagegen die Erwägung des
- Landgerichts aus, es müsse die vom Gesetzgeber gesehene, auch vorliegend
- gegebene typische Gefahr, die von der Verfügbarkeit einer Schusswaffe im
- Zusammenhang mit einem Drogengeschäft ausgehe, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (UA S. 8). Damit stellt die Kammer einen Umstand in
- die Strafzumessung ein, dessen Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 BtMG
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- verstößt, weil eine einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a
- Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR
- 352/01). Da es sich hierbei um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das
- Landgericht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung im engeren Sinne eingestellt hat, und im Übrigen aus diesem Grund ausdrücklich eine Strafe,
- die beträchtlich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren liegt, nicht in Betracht
- gezogen wird, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
- Die Strafe muss deshalb mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Ihre Aufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe
- nach sich."
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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