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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 131/10
vom
28. April 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes und der Angeklagte D.
im Fall II.11 der Urteilsgründe wegen Körperverlet-
zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten D.
auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengut-
achtens nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Sie hat es als wahr
unterstellt, dass der von der Zeugin H.
verwendete Begriff des "Abziehens"
grundsätzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betrügen des Geschädigten
mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Bedrohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte
-3-
die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen - zu der
Einschätzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem
Messer hier ein Ausrauben und keine Täuschung des Opfers gemeint war.
Rissing-van Saan
Solin-Stojanović
Appl
Fischer
Schmitt