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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 131/10
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- 28. April 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen schweren Raubes u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes und der Angeklagte D.
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- im Fall II.11 der Urteilsgründe wegen Körperverlet-
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- zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt sind.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten D.
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- auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengut-
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- achtens nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Sie hat es als wahr
- unterstellt, dass der von der Zeugin H.
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- verwendete Begriff des "Abziehens"
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- grundsätzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betrügen des Geschädigten
- mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Bedrohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte
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- -3-
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- die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen - zu der
- Einschätzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem
- Messer hier ein Ausrauben und keine Täuschung des Opfers gemeint war.
- Rissing-van Saan
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- Solin-Stojanović
- Appl
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- Fischer
- Schmitt
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