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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 96/03
2 AR 75/03
vom
16. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Az.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft Ansbach
Az.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 geborenen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert
verfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Januar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem
1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das
Pädagogium .
in
B.
aufgenommen worden. Das
Amtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG
durch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für
B.
zuständige
Amtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das
zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist
das Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort
zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn
-3-
die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des
Angeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von
Zeugen nicht erforderlich sein wird.
Rissing-van Saan
Detter
Otten
Bode
Roggenbuck