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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 96/03
- 2 AR 75/03
- vom
- 16. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u. a.
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- Az.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft Ansbach
- Az.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:
- Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.
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- Gründe:
- Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 geborenen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert
- verfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Januar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem
- 1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das
- Pädagogium .
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- in
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- B.
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- aufgenommen worden. Das
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- Amtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und
- mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG
- durch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für
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- B.
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- zuständige
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- Amtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das
- zuständige Gericht zu bestimmen.
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- Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist
- das Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck
- kommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort
- zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn
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- die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen
- liegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des
- Angeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von
- Zeugen nicht erforderlich sein wird.
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Roggenbuck
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